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Satzung

Verein zur Förderung des Jüdischen Friedhofs an der Einsteinstr. Münster e.V.

A) Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen: „Verein zur Förderung des Jüdischen Friedhofs an der Einsteinstr. Münster e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Sein Zweck ist die kulturelle, wissenschaftliche, instandhaltende und denkmalpflegerische Förderung des Jüdischen Friedhofs an der Einsteinstr. in Münster und verwandter Projekte. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege der Internet-domain www.juedischer-friedhof-muenster.de, die durch die kostenlose Bereitstellung der wissenschaftlichen Dokumentation des genannten Friedhofs einen Bildungsauftrag wahrnimmt. Der Verein fördert nach seinen Möglichkeiten die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte des Friedhofs, der Biographien von dort Bestatteten und der dort zum Ausdruck kommenden religiösen wie kulturgeschichtlichen Entwicklungen jüdischer Begräbniskultur. Durch biographische Forschung und deren Bereitstellung auf der internet-domain sowie durch instandhaltende wie denkmalpflegerische Maßnahmen (z.B. die Restauration und Konservation von historischen Grabdenkmälern) fördert er u.a. das Andenken an die Verfolgten.
3) Die Mittel für diese Aufgaben werden durch Beiträge der Mitglieder und durch Spenden aufgebracht.
4) Wirtschaftliche und politische Ziele darf der Verein nicht verfolgen.

 

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit des Vereins

1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer_innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand beschlossenen und genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer_innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.5
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jüdische Gemeinde Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

B) Rechtsverhältnisse des Vereins und seiner Mitglieder

 

§ 4 Rechtliche Natur des Vereins

Der Verein muss beim Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen werden und dauernd eingetragen bleiben.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1) Erwerb der Mitgliedschaft: Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über eine mindestens jährliche Beitragszahlung die Ziele des Vereins regelmäßig fördern. Der Beitritt eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand in einfacher Mehrheit entscheidet.
2) Austritt: Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zum Quartalsende.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag zwei Jahre im Rückstand geblieben ist oder wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

 

 § 6 Beiträge

Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 30 Euro. Auf begründeten Antrag an den Vorstand kann er auf 20 € ermäßigt werden. Der Vorstand entscheidet über die Ermäßigung.

 

C) Verfassung des Vereins

 

 § 7 Vereinsorgane

Diese sind:

1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand

 

 § 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen.
2) Die Mitgliederversammlungen des Vereins finden am Vereinssitz statt.
3) Zeit, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Der Vorstand hat ihr einen Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr zu erstatten sowie den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vorzulegen. Die Versammlung beschließt alsdann über die Entlastung des Vorstandes.
5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder sein/e ihr/ihre Vertreter_in.
6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und einer/einem in der Sitzung bestimmten Protokollführer_in zu unterzeichnen ist.
7) Zu einer Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins ist erforderlich, dass in der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat nach der ersten einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder über eine Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen.
8) In jedem Fall ist zu einer Beschlussfassung über eine Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern (Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Beisitzer_in).
2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein.
4) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Vereinsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
5) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben es erfordert.
6) Dem Vorstand obliegt auch die Buch- und Kassenführung des Vereins.
7) Der Vorstand sorgt bei Vereinsauflösung für einen geeigneten Verbleib der Datenbank im Sinne dieser Satzung.

 

§ 10 Vollmacht

Die Gründungsversammlung erteilt dem gewählten vertretungsberechtigten Vorstand Vollmacht, die Satzung zu ändern und zu ergänzen, soweit dies sich aufgrund behördlicher Auflagen oder gerichtlicher Verfügungen als erforderlich erweisen sollte, um die sonst unumgängliche Wiederaufnahme der Gründungsversammlung sowie eine neuerliche Anmeldung zu vermeiden.

 

Münster, den 23.11.2017

 

Hier finden Sie das Antragsformular für den Vereinsbeitritt.